Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich & Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Trockenbau-, Innenausbau- und Montageleistungen sowie damit verbundene Lieferungen zwischen Impuls Bau Service GmbH & Co. KG. (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen sowohl als direkt beauftragtes Unternehmen für Endkunden (Verbraucher gem. § 13 BGB und Unternehmer gem. § 14 BGB) als auch als Generalunternehmer (GU) oder als Nachunternehmer (Subunternehmer) für andere Generalunternehmer.

Sofern eine Klausel nur für eine Kundengruppe gilt, ist dies ausdrücklich hervorgehoben („Verbraucher“ oder „Unternehmer“). Regelungen für Unternehmer gelten explizit auch für Verträge mit anderen Generalunternehmern.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebot, Leistungsumfang und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots oder durch die Unterzeichnung eines Bauvertrages zustande.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Hauptvertrag und dem darin enthaltenen Leistungsverzeichnis.
  3. Einsatz von Nachunternehmern: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer (Nachunternehmer) und Hilfspersonen einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nicht.
  4. Formvorschrift bei Verbraucherbauverträgen: Ein Vertrag mit einem Verbraucher, der den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zum Gegenstand hat (Verbraucherbauvertrag), bedarf zwingend der Textform (§ 650i BGB).

3. Pläne, Unterlagen und Urheberrecht

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, statischen Berechnungen und anderen Planungsunterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (z. B. Ausführungspläne anderer Gewerke, statische Nachweise, Baugenehmigungen) rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Für Fehler in den vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers & Baufreiheit

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ungehindert begonnen und fortgeführt werden können (Baufreiheit). Dazu gehören insbesondere der freie Zugang zur Baustelle, die Freiräumung der Arbeitsflächen sowie das Bereitstellen von Strom, Bauwasser und ausreichend Lagerflächen.
  2. Ist der Auftraggeber selbst Generalunternehmer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Vorleistungen anderer von ihm beauftragter Gewerke so rechtzeitig und mangelfrei erbracht sind, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ohne Verzögerung oder Behinderung ausführen kann.
  3. Notwendige behördliche Genehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen oder nachbarschaftliche Zustimmungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig auf eigene Kosten beizubringen.

5. Preise, Abschlagszahlungen und Vergütung

  1. Gegenüber Verbrauchern versteht sich die Vergütung als Bruttopreis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern und anderen GU gelten Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
  3. Sonderregelung für Verbraucherbauverträge: Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, solange das Werk nicht vollständig fertiggestellt ist. Zudem ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige und mängelfreie Herstellung in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten (z. B. durch Bankbürgschaft).
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne separate Mahnung in Zahlungsverzug.

6. Bauverzögerung, Behinderung und Mehrkosten

  1. Ausführungs- und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Bei Verbrauchern wird im Vertrag der genaue Fertigstellungstermin oder die genaue Dauer der Bauausführung fixiert.
  2. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert (z. B. durch fehlende Vorleistungen des Auftraggebers, unvorhersehbare Bodenbeschaffenheit, extreme Witterung wie Frost/Starkregen), hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (Behinderungsanzeige).Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert (z. B. durch fehlende Vorleistungen des Auftraggebers, unvorhersehbare Bodenbeschaffenheit, extreme Witterung wie Frost/Starkregen), hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (Behinderungsanzeige).
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Eingriffen oder mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Die dadurch entstehenden Stillstands- und Vorhaltekosten trägt der Auftraggeber, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.

7. Abnahme und fiktive Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Fiktive Abnahme: Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
  3. Hinweispflicht bei Verbrauchern: Die Wirkung der fiktiven Abnahme (Ziffer 2) tritt gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer grundlosen oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform (§ 126b BGB) hingewiesen hat.
  4. Wird die Leistung oder ein Teil der Leistung vom Auftraggeber oder durch dessen Endkunden vorzeitig in Benutzung genommen (z. B. Einzug, Weiterbearbeitung durch Folgewerke), gilt die Abnahme mit dem Tag der Nutzungsaufnahme als erfolgt.

8. Gewährleistung (Mängelhaftung)

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des BGB. Die Anwendung der VOB/B wird ausgeschlossen, es sei denn, sie wird im Hauptvertrag ausdrücklich als Ganzes vereinbart.
  2. Ist der Kunde Unternehmer oder ein anderer Generalunternehmer, gilt:
    • Die Gewährleistungsfrist für reine Reparatur-, Renovierungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten, die kein Bauwerk betreffen, beträgt ein Jahr ab Abnahme. Bei Bauwerken gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren.
    • Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich gerügt werden, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
    • Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Neuherstellung.
  3. Ist der Kunde Verbraucher, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Fristen des BGB (insb. 5 Jahre bei Bauwerken und baubetroffenen Leistungen).

9. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
  2. Werden die Materialien mit dem Grundstück/Gebäude fest verbunden, tritt der Auftraggeber bereits jetzt etwaige daraus entstehende Forderungen (z. B. Werklohnforderungen des Auftraggebers gegen seinen Endkunden bei Weiterverkauf oder im Rahmen eines GU-Vertrags) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  3. Bei Verträgen mit Unternehmern / anderen GU ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (z. B. Bankbürgschaft) für die vereinbarte und noch unbezahlte Vergütung einschließlich zu erwartender Zusatzkosten zu verlangen. Wird diese nicht fristgerecht gestellt, kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen oder den Vertrag kündigen.

10. Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers (insb. bei gewerblichen Anschlussaufträgen oder Verzögerungsschäden im B2B-Bereich) ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11. Verbraucherstreitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Herkunftsstaates eingeschränkt wird.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ein anderer Generalunternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Danny Polenzky
Geschäftsführung

May 27, 2026

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